Donnerstag, 31. Juli 2014

kirmes-records präsentiert…Das Verbot des Führens von Anscheinswaffen (§ 42a WaffG)

Anscheinswaffen dürfen nach § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG künftig nicht mehr geführt werden. Ihr Besitz ist aber weiter möglich.

Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:


  1. Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;
  2. Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;
  3. unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu beispielhafte Kriterien: sind sie um mindestens 50 % größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe, bestehen sie aus neonfarbenen Materialien oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung u. ä. sind durch das Gesetz somit nicht betroffen.


Brauchtumspflege: Die Jungenspiele haben in und um Würselen im westlichen Rheinland eine lange Tradition. Während das Jungenspiel Euchen am ersten Wochenende nach Pfingsten und das Jungenspiel Linden-Neusen am zweiten Wochenende nach Pfingsten ihre Großkirmes feiern, ist der Höhepunkt der Kirmessaison die Großkirmes in Oberpleis am dritten Wochenende nach Pfingsten.